§ 12
Besondere Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei
1. Seit wann kennt das Niedersächsische Gefahrenabwehrrecht Regelungen über besondere Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei?
Seit jeher. Schon das SOG 1951 enthielt besondere Vorschriften über das Eindringen in eine Wohnung und die Gewahrsamsnahme. In allen folgenden Gesetzesfassungen sind die besonderen Befugnisse allerdings stetig detaillierter geregelt worden (Rdnr. 345).
2. Was spricht gegen den geläufigen Begriff der „polizeilichen Standardbefugnisse“?
Die sog. „Standardbefugnisse“ ermächtigen in der Regel nicht nur die Polizei, sondern auch die Verwaltungsbehörden. Überdies lässt der Begriff der „Standardbefugnisse“ oder „Standardmaßnahmen“ nicht erkennen, dass es sich zum Teil um schwerwiegende Eingriffe in Freiheitsrechte handelt (Rdnr. 346).
3. Können Standardmaßnahmen nur gegen die in §§ 6-8 Nds. SOG genannten Personen ergehen?
Nein, soweit die Vorschriften des Dritten Teils Maßnahmen auch gegen andere Personen zulassen, finden die § 6-8 keine Anwendung (§ 9 Nds. SOG) (Rdnr. 349).
4. Nennen Sie ein Beispiel für eine Maßnahme, deren Adressat in keine der in den § 6-8 Nds. SOG genannten Kategorien (Handlungs-, Zustandsstörer, Nichtstörer) passt!
Nach § 12 Abs. 1 Nds. SOG können die Verwaltungsbehörden jede Person befragen, von der Angaben erwartet werden können, die für die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe nach § 1 erforderlich sind. Bei diesen Personen handelt es sich gerade nicht um Störer, aber auch nicht um Nichtstörer im Sinne des § 8 Nds. SOG, weil die Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme nicht vorliegen. Den nach § 12 Abs. 1 Nds. SOG pflichtigen Personenkreis könnte man allenfalls als „Nichtstörer im weiteren Sinne“ bezeichnen (Rdnr. 348 f.).
5. Welche Systematik liegt den § 12 ff. Nds. SOG zugrunde?
Der Abschnitt enthält eine Steigerung von leichteren Eingriffen (Befragung) zu schwereren (Gewahrsamsnahme, Durchsuchung), ohne dass diese Systematik strikt eingehalten würde (Rdnr. 351).
6. Bedürfte es für die Befragung einer besonderen Rechtsgrundlage?
Nein. Dem Gesetzesvorbehalt unterfällt allein die Verpflichtung, Angaben zur Person (§ 12 Abs. 2 Nds. SOG) und gegebenenfalls zur Sache (§ 12 Abs. 3 Nds. SOG) zu machen, weil hierin eine Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit liegt (Art. 2 Abs. 1 GG) (Rdnr. 354).
7. Welche Maßnahme, die mit der Befragung gewöhnlich verbunden ist, bedarf überdies einer Rechtsgrundlage?
Das „Anhalten“, denn hierin liegt ebenfalls eine Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Rdnr. 355).
8. Worin unterscheiden sich die Maßnahmen nach § 12 Abs. 6 Nds. SOG von den üblichen „Verkehrskontrollen“?
Sie dienen der Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, während die in § 36 Abs. 5 StVO geregelten Verkehrskontrollen nur aus straßenverkehrsrechtlichen Gründen zulässig sind.
9. Womit sind die Maßnahmen nach § 12 Abs. 6 Nds. SOG nicht zu verwechseln?
Mit der Einrichtung von Kontrollstellen, die nach Strafprozessrecht (§ 111 Abs. 1 StPO) bzw. Gefahrenabwehrrecht (§ 14 Nds. SOG) nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.
10. Könnte die Polizei aufgrund des § 13 Nds. SOG Passanten in einer Fußgängerzone „stichprobenartig“ um ihre Ausweispapiere bitten und ihre Identität feststellen?
Nein, denn die Identitätsfeststellung ist an vier alternative Voraussetzungen gebunden, nämlich
- die Abwehr einer Gefahr,
- das Antreffen an einem gefährlichen oder
- an einem gefährdeten Ort oder an einer Kontrollstelle (Rdnr. 362).
11. Was ist unter „Antreffen“ zu verstehen?
Die Person muss nur anwesend sein, braucht sich also nicht durch ihr Benehmen oder längeres Verweilen „verdächtig“ gemacht zu haben. Die Voraussetzungen für die Identitätsfeststellung sind gegenüber der vorangegangenen Gesetzesfassung ausdrücklich erweitert worden (Rdnr. 364).
12. Welche Berechtigungsscheine sind in § 13 Abs. 3 Nds. SOG gemeint?
Führerscheine, Jagdscheine, Angelscheine usw. Nicht dagegen der Personalausweis, weil es keine gesetzliche Verpflichtung gibt, diesen ständig mit sich zu führen. Im übrigen dokumentiert er keine Berechtigung (Rdnr. 365).
13. Worin unterscheidet sich eine Identitätsfeststellung nach § 13 Nds. SOG von einer Kontrollstelle nach § 14 Nds. SOG?
Kontrollstellen sind Sperren zur serienmäßigen Überprüfung von Personen oder Sachen, insbesondere zur Identitätsfeststellung und zur Durchsuchung. Die Identität der kontrollierten Personen wird also auch bei der Kontrollstelle festgestellt, diese erschöpft sich aber nicht darin, die Identität von Personen festzustellen (Rdnr. 367).
14. Wer ist für die Anordnung einer Kontrollstelle zuständig?
Es gilt ein Funktionsvorbehalt zugunsten der Dienststellenleitung bzw. von Bediensteten des höheren Dienstes (Rdnr. 372).
15. Was geschieht mit den personenbezogenen Daten, die an einer Kontrollstelle erhoben werden?
Sie sind unverzüglich, spätestens aber nach drei Monaten zu löschen (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG). Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen (Rdnr. 374).
16. Was versteht man unter „erkennungsdienstlichen Maßnahmen“?
Nach § 15 Abs. 3 Nds. SOG sind erkennungsdienstliche Maßnahmen
- die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
- die Aufnahme von Lichtbildern,
- die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
- Messungen und andere vergleichbare Maßnahmen (Rdnr. 376).
17. Unter welchen Voraussetzungen sind erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig?
Wenn eine nach § 13 Nds. SOG zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder die erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist oder wegen einer Straftat verurteilt worden ist, und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht (Rdnr. 376 f.)
18. Welches grundsätzliche Problem werfen erkennungsdienstliche Maßnahmen und die Speicherung der hierbei gewonnenen Daten auf?
Die Erhebung und Speicherung der Daten bedeutet eine Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und unterliegt deshalb dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot. Andererseits müssen der Polizei die Möglichkeiten eingeräumt werden, ihre Aufgaben nach § 1 Nds. SOG zu erfüllen. Hierzu gehören Daten auch über solche Personen, die im Zusammenhang mit Straftaten „auffällig“ geworden sind. Die Abgrenzung zwischen Bürgerrechten und polizeilichen Befugnissen gehört zu den umstrittensten Fragen des Polizeirechts (Rdnr. 378).
19. Welchem Zweck dient der 2007 neu in das Nds. SOG eingefügte § 15 a?
Er erweitert die Befugnisse zur Identitätsfeststellung von Personen und schafft damit für die DNA-Analyse („genetischer Fingerabdruck“), deren Durchführung auf der Grundlage von § 15 Nds. SOG wegen der damit verbundenen erheblichen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umstritten ist, eine spezielle Rechtsgrundlage (Rdnr. 380).
20. Aufgrund welcher Vorfälle erschien dem Gesetzgeber eine derartige gesetzliche Regelung notwendig?
In der Gesetzesbegründung wird zur Notwendigkeit der geschilderten Maßnahme auf Großschadensereignisse wie das Bahnunglück in Eschede 1998 und die Tsunami-Katastrophe in Südostasien 2004, in deren Folge eine Vielzahl von Toten zu identifizieren war, hingewiesen. Die DNA-Analyse kann aber auch in Einzelfällen zu der Feststellung beitragen, ob es sich bei einem Toten oder einer hilflosen Person um einen Vermissten handelt; das ist insbesondere dann erforderlich, wenn wegen des Zustands der Leiche die Identifizierung anhand von Fotos oder besonderen körperlichen Merkmalen nicht möglich ist (Rdnr. 380).
21. Ist eine sog. „Vorratsspeicherung“ in diesem Zusammenhang zulässig?
Die im Rahmen einer molekulargenetischen Untersuchung entnommenen Körperzellen dürfen nicht „auf Vorrat“ gespeichert werden, DNA-Identifizierungsmuster nur solange der gesetzliche Zweck, zu dem sie gewonnen worden sind, noch nicht weggefallen ist (Rdnr. 381).
22. Wem obliegt die Anordnung einer DNA-Analyse – selbst bei Gefahr im Verzuge?
Im Gegensatz zu den in § 15 Nds. SOG genannten erkennungsdienstlichen Maßnahmen, die sowohl von den Verwaltungsbehörden als auch von der Polizei angeordnet werden können, unterliegt die DNA-Analyse – auch bei Gefahr im Verzuge – einem (Amts-) Richtervorbehalt und darf nur auf Antrag von der Polizei angeordnet werden (vgl. § 15 a Abs. 2 Satz 1 Nds. SOG) (Rdnr. 382).
23. Was versteht man unter einer „Vorladung“?
Die einer Person gegenüber ausgesprochene Verpflichtung, bei der Verwaltungsbehörde der Polizei zu erscheinen, um befragt zu werden oder erkennungsdienstliche Maßnahmen durchführen zu lassen (§ 16 Abs. 1 Nds. SOG) (Rdnr. 384).
24. Warum soll der Grund für die Vorladung angegeben werden?
Niemand hat gern mit der Polizei zu tun. Um von vornherein Gewissheit zu schaffen, worum es geht, „soll“ der Grund der Vorladung angegeben werden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 Nds. SOG).
25. Was versteht man unter „Vorführung“?
Die zwangsweise Durchsetzung einer Vorladung. Die Vorführung ist allerdings nur unter engen Voraussetzungen zulässig (§ 16 Abs. 3 Nds. SOG) (Rdnr. 387).
26. Welche Besonderheit weist § 16 Abs. 3 Nds. SOG auf?
Es handelt sich um eine Spezialvorschrift über den Verwaltungszwang, die die allgemeinen Vorschriften des Nds. SOG insoweit verdrängt (Rdnr. 387).
27. Was versteht man unter einer „Platzverweisung“?
Die Befugnis der Polizei, eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG) (Rdnr. 392).
28. Welches sind die Voraussetzungen für die Platzverweisung?
Sie ist nur zur Abwehr einer Gefahr bzw. dann zulässig, wenn der Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- und Rettungsdiensten ermöglicht werden soll (§ 17 Abs. 1 Satz 1, 2 Nds. SOG) (Rdnr. 392 ff.).
29. Kann eine Person auch aus ihrer eigenen Wohnung verwiesen werden?
Ja, nach § 17 Abs. 2 Nds. SOG ist auch die Verweisung aus der eigenen Wohnung möglich. Die Polizei kann überdies das Betreten der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung für die Dauer von 14 Tagen verbieten, wenn dies erforderlich ist, um eine von der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung von in derselben Wohnung wohnenden Personen abzuwehren (Rdnr. 395).
30. In welchen Fällen kommt es zu einer solchen „Wegweisung“ und dem damit verbundenen Verbot?
Es handelt sich um die Fälle der „Gewalt in Partnerschaften“, in denen eine gerichtliche Schutzanordnung (§ 2 GewSchG) durch eine Maßnahme nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Nds. SOG vorbereitet wird (Rdnr. 395 ff.).
31. Was versteht man unter einem „Aufenthaltsverbot“?
Das an eine Person gerichtete Verbot, für einen bestimmten Zeitraum einen örtlichen Bereich zu betreten. „Örtlicher Bereich“ ist ein Ort oder ein Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder auch ein gesamtes Gemeindegebiet (§ 17 Abs. 4 Nds. SOG) (Rdnr. 398 f.).
32. Was unterscheidet das „Aufenthaltsverbot“ von der „Platzverweisung“?
Die Platzverweisung ist nur „vorübergehend“, während das Aufenthaltsverbot zwar für eine „bestimmte Zeit“ ergeht, sich aber über einen längeren Zeitraum erstrecken kann. Überdies ist die „Platzverweisung“ auf einen engeren örtlichen Bereich beschränkt, während sich das Aufenthaltsverbot auf das gesamte Gemeindegebiet erstrecken kann (Rdnr. 399).
33. Welche verfassungsrechtlichen Bedenken könnten gegenüber dem „Aufenthaltsverbot“ erhoben werden?
Es stellt einen Eingriff in das Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 NV) dar. Zwar kann sich ein Aufenthaltsverbot auf den sog. „Kriminalvorbehalt“ stützen (Art. 11 Abs. 2 GG), erfordert aber die strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Rdnr. 400).
34. Was ist unter „Gewahrsamsnahme“ zu verstehen?
Die Gewahrsamsnahme ist eine kurzzeitige Freiheitsentziehung, die von den Verwaltungsbehörden oder der Polizei unter den § 18 Nds. SOG genannten Voraussetzungen angeordnet werden kann (Rdnr. 407).
35. Welche typischen Anwendungsfälle gibt es für die Gewahrsamsnahme nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Nds. SOG?
Im polizeilichen Alltag werden häufig Betrunkene in Gewahrsam genommen und nach einer Nacht in den bekannten „Ausnüchterungszellen“ entlassen. Eine Gewahrsamsnahme nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Nds. SOG ist aber auch bei Selbsttötungsabsichten möglich (Rdnr. 408).
36. Was versteht man unter „Unterbindungsgewahrsam“?
Die Gewahrsamsnahme von Personen, um die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit zu verhindern (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG) (Rdnr. 410).
37. Warum ist der Begriff der „Vorbeugehaft“ für den Unterbindungsgewahrsam verfehlt?
Weil der Begriff „Haft“ als Untersuchungshaft und Strafhaft mit klarem Inhalt gebraucht wird. Der Begriff „Vorbeugehaft“ signalisiert demgegenüber, dass der Betreffende für eine Straftat bestraft wird, die er noch nicht begangen hat (Rdnr. 412).
38. Wer entscheidet über die Anordnung eines Unterbindungsgewahrsams?
Der Richter, weil es sich um eine Freiheitsentziehung handelt, die grundsätzlich dem Richtervorbehalt unterliegt (Rdnr. 414).
39. Welches Gericht ist für die Anordnung zuständig?
Das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG).
40. Was kann eine festgehaltene Person unternehmen, wenn sie vor Ergehen der richterlichen Anordnung entlassen wird?
Sie kann innerhalb eines Monats nach Beendigung der Freiheitsentziehung die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung beantragen (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nds. SOG) (Rdnr. 416).
41. Welches Gericht entscheidet über den Antrag und wie ist die rechtliche Regelung hierüber einzuordnen?
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person in Gewahrsam genommen wurde (§ 19 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG). Mit dieser Regelung ist eine Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgenommen worden, die die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausschließt (Rdnr. 428).
42. Was kann ein Betroffener unternehmen, wenn das Amtsgericht den Gewahrsam anordnet oder nachträglich für rechtmäßig erklärt?
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar (§ 19 Abs. 2 Satz 3 Nds. SOG) (Rdnr. 416).
43. Was kann die Verwaltungsbehörde oder die Polizei unternehmen, wenn ein von ihr beim Amtsgericht gestellter Antrag für eine Person den Gewahrsam gemäß § 18 Nds. SOG anzuordnen, abgelehnt wird?
Der Verwaltungsbehörde oder der Polizei steht in diesem Fall ebenfalls die Beschwerde zu (§ 19 Abs. 4 Satz 2 Nds. SOG) (Rdnr. 418 f.)
44. Was versteht man unter „Verbringungsgewahrsam“?
Die Gewahrsamsnahme, um die betreffende Person an einen anderen Ort zu „verbringen“ (Rdnr. 420).
45. Wie lange darf die Gewahrsnahme längstens dauern?
Längstens 10 Tage (§ 21 Satz 2 Nds. SOG) (Rdnr. 425).
46. Wonach richtet sich die Dauer des Gewahrsams?
Danach, welcher Zeitraum unerlässlich ist, um die Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten zu verhindern (Rdnr. 425 f.)
47. Kann der Betroffene gegen die Gewahrsamsnahme durch die Polizei auch Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO) einlegen?
Nein, denn das Widerspruchsverfahren als in der VwGO geregeltes Vorverfahren setzt voraus, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten überhaupt eröffnet ist. Durch § 19 Abs. 2 Satz 2 Nds. SOG hat der Niedersächsische Gesetzgeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die – zweifellos „öffentlich-rechtliche“ – Streitigkeit über die Gewahrsamsnahme den Amtsgerichten zuzuweisen. Diese „abdrängende“ Sonderzuweisung schließt auch die Anwendung anderer Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung aus. Allerdings kann der von der Gewahrsamsnahme Betroffene gegenüber der Dienststellen- bzw. Behördenleitung remonstrieren. Einziger Rechtsbehelf bleibt aber der Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nds. SOG (Rdnr. 428).
48. Worin unterscheidet sich die Maßnahme nach § 18 Abs. 3 Nds. SOG von der „Gewahrsamsnahme“?
Obwohl es sich auch hier um eine freiheitsentziehende Maßnahme handelt, ist die Zielrichtung eine völlig andere. Es handelt sich um Minderjährige, die sich der Sorge der Erziehungsberechtigten entzogen haben (also „ausgerissen“ sind) und „aufgegriffen“ werden. Richtigerweise wird die Maßnahme als „Inobhutnahme“ bezeichnet (Rdnr. 429).
49. Unter welchen Voraussetzungen können Personen durchsucht werden?
Eine Person kann nach § 22 Abs. 1 Nds. SOG durchsucht werden, wenn
- sie nach dem Nds. SOG oder anderen Vorschriften festgehalten werden kann,
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
- sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
- sie an einem gefährlichen Ort angetroffen wird oder
- sie sich an einem gefährdeten Ort aufhält und weitere Voraussetzungen erfüllt sind (Rdnr. 433).
50. Inwieweit „überholt“ § 22 Abs. 2 Nds. SOG § 22 Abs. 1 Nds. SOG?
Weil bei Personen, deren Identitität festgestellt werden soll oder die an einer Kontrollstelle angetroffen werden, eine Durchsuchung nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln ohne weitere Voraussetzungen (nämlich die in § 22 Abs. 1 Nds. SOG genannten) zulässig ist (Rdnr. 434).
51. Womit lässt sich die Differenzierung zwischen § 22 Abs. 1 und 2 Nds. SOG begründen?
Beamte, die Personenkontrollen durchführen, sind einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt, wie die tägliche Erfahrung lehrt. Sie müssen deshalb die Befugnis haben, sich zunächst einmal zu überzeugen, ob die zu kontrollierende Person bewaffnet ist und sich gegebenfalls der Kontrolle zu entziehen versucht. Voraussetzungslos ist eine solche Durchsuchung nicht, weil sie an die Zulässigkeit der Identitätsfeststellung bzw. der Einrichtung einer Kontrollstelle gebunden ist (Rdnr. 434).
52. Welche Parallele lässt sich zur Personenkontrolle an „gefährlichen“ und „gefährdeten“ Orten ziehen?
Die Personenkontrolle an Flughäfen, die der Alltagserfahrung entspricht und widerspruchslos hingenommen wird. Es ist deshalb erstaunlich, dass in der Literatur Bedenken gegen die „Ortshaftung“ erhoben worden sind (Rdnr. 436).
53. Wo finden sich die Voraussetzungen einer körperlichen Untersuchung im Nds. SOG?
§ 22 Abs. 4 Nds. SOG.
54. Wann ist die Kenntnis der Untersuchungsergebnisse zur Abwehr der Gefahr „erforderlich“ i.S.d. § 22 Abs. 4 S. 1 Nds. SOG?
Wenn die Kenntnis des Serostatus der zu untersuchenden Person in Bezug auf diesen Erreger für die Einleitung oder Fortführung von medizinischen Maßnahmen beim Betroffenen benötigt wird. In der Regel kann eine solche Entscheidung nur mit Mitwirkung eines Arztes getroffen werden (Rdnr. 438).
55. Ist ein Verschulden des zu Untersuchenden bei der Behördenentscheidung zu berücksichtigen?
Nein, zur Abwehr der Gefahr ist eine Blutentnahme z.B. auch bei Unfallopfern zulässig (Rdnr. 438).
56. Die Polizei nimmt aufgrund von konkreten Anhaltspunkten an, dass der HIV-Infizierte A den B bei einem Verkehrsunfall angesteckt haben könnte. Von A wurde bereits aufgrund von § 81a StPO eine Blutprobe entnommen, um die Blutalkoholkonzentration festzustellen. Kann die Polizei die Anordnung einer weiteren Untersuchung dieser Blutprobe auf § 22 Abs. 4 Nds. SOG stützen?
Dem Wortlaut nach ermächtigt § 22 Abs. 4 Nds. SOG nur zur Blutentnahme und anderen körperlichen Eingriffen. Allerdings ist die Untersuchung bereits vorhandener Blutproben als Minus zu den in § 22 Abs. 4 Nds. SOG genannten Maßnahmen zulässig (Rdnr. 439).
57. Könnte im oben genannten Fall auch der B selbst den Antrag auf Anordnung dieser Maßnahme durch den Richter (§ 22 Abs. 4 S. 3 Nds. SOG) stellen?
Nein, ausdrücklich stellt § 22 Abs. 4 S. 3 Nds. SOG fest, dass der Antrag nur durch die Polizei erfolgen kann (Rdnr. 440).
58. Was war die gesetzgeberische Intention, eine körperliche Untersuchung nach § 22 Abs. 4 Nds. SOG zu ermöglichen?
Insbesondere war der Schutz von Polizeivollzugskräften und Rettungshelfern,
die beim Einsatz erhöhten Infektionsgefahren ausgesetzt sind, sowie von Vergewaltigungsopfern intendiert (Rdnr. 442)
59. Unter welchen Voraussetzungen können Sachen durchsucht werden?
Nach § 23 Abs. 1 Nds. SOG können Verwaltungsbehörden und Polizei eine Sache durchsuchen, wenn
- sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 22 durchsucht werden darf,
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf, widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist,
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
- sie sich an einem „gefährlichen“ Ort befindet,
- sie sich in einem Objekt i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind oder
- es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität festgestellt werden darf.
60. Fallen auch Grundstücke unter den Sachbegriff des § 23 Nds. SOG?
Ja. Nicht dagegen Wohnungen, deren Durchsuchung nur unter den Voraussetzungen des § 24 Nds. SOG zulässig ist (Rdnr. 446).
61. Was ist unter einer „Sicherstellung“ zu verstehen?
Die Inbesitznahme einer Sache durch die Verwaltungsbehörde oder die Polizei. Sie wird in anderen Landespolizeigesetzen als „Beschlagnahme“ bezeichnet (Rdnr. 448).
62. Was geschieht, wenn der Gewahrsamsinhaber die Sache nicht herausgeben will?
Die Sicherstellung wird dann durch Verwaltungszwang durchgesetzt, mit anderen Worten dem Gewahrsamsinhaber weggenommen (Rdnr. 449).
63. Worin unterscheiden sich die Vorschriften des §§ 24 und 25 Nds. SOG?
In § 24 Nds. SOG finden sich die Voraussetzungen für das Betreten und die Durchsuchung von Wohnungen, während in § 25 Nds. SOG der Richtervorbehalt statuiert wird und Verfahrensregelungen getroffen werden (Rdnr. 452).
64. Wie wird der Wohnungsbegriff im Sinne der §§ 24, 25 Nds. SOG definiert?
Wohnungen sind „Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen im Zusammenhang steht“ (§ 24 Abs. 1 Nds. SOG) (Rdnr. 453).
65. Wird beispielsweise ein Garten zur „Wohnung“ im Sinne des § 24 Abs. 1 Nds. SOG?
Ja, freilich unter zwei Voraussetzungen: Zum einen muß er mit geschlossenen Räumen in Zusammenhang stehen, zum anderen ein „befriedetes Besitztum“ darstellen, also durch einen Zaun, eine Hecke eingefriedet sein und auf diese Weise dem Betreten Hindernisse entgegensetzen (Rdnr. 453).
66. Worauf geht dieser „weite“ Wohnungsbegriff zurück?
Auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 32, 54 [68 f.]) (Rdnr. 453).
67. Unter welchen Voraussetzungen darf eine Wohnung betreten und durchsucht werden?
Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die vorgeführt oder in Gewahrsam genommen werden darf,
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
- dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist oder
- von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, die Gesundheit in der Nachbarschaft wohnender Personen zu beschädigen (Rdnr. 455).
68. Gibt es für das Betreten einer Wohnung zusätzliche Einschränkungen, wenn ja: Wie sind diese zu begründen?
Das Betreten einer Wohnung ist während der Nachtzeit nur in Ausnahmefällen zulässig (§ 24 Abs. 4 Nds. SOG). Diese Einschränkung versteht sich von selbst, weil der Bürger in der Nachtzeit Anspruch darauf hat, in Ruhe gelassen zu werden (Rdnr. 456).
69. Welche Wohnungen sind von dem durch § 24 Abs. 4 Nds. SOG bewirkten Schutz ausgenommen?
Es handelt sich um Wohnungen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort bestimmte Straftaten begangen oder andere Gefahren verursacht werden (Rdnr. 460).
70. Welche Bedenken bestehen gegen die Regelung des § 24 Abs. 6 Nds. SOG, nach der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume und entsprechendes Besitztum während der üblichen Öffnungszeiten betreten werden dürfen?
Der verminderte Schutz der Geschäftsräume, die nach dem weiten Wohnungsbegriff Art. 13 GG unterfallen, wird auf diese Weise zurückgenommen. Richtig ist zwar, dass bei Geschäfts- und ähnlichen Räumen ein Einverständnis des Wohnungsinhabers mit dem Betreten von „Kunden“ vorausgesetzt werden kann. Dieses Einverständnis muss sich indes nicht notwendig auf Beamte der Verwaltungsbehörden und der Polizei beziehen (Rdnr. 462).
71. Was bedeutet der Richtvorbehalt für Wohnungsdurchsuchungen?
Nach § 25 Abs. 1 Nds. SOG dürfen Wohnungen nur aufgrund richterlicher Anordnung durchsucht werden. Zuständig ist das Amtsgericht in dessen Bezirk die Wohnung liegt (Rdnr. 463).
72. Welche Ausnahme gibt es vom Richtervorbehalt?
Bei „Gefahr im Verzuge“ dürfen die Verwaltungsbehörden und die Polizei eine Wohnung auch ohne richterliche Anordnung durchsuchen. Die Formulierung in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG ist insoweit inhaltsgleich mit Art. 13 Abs. 2 GG. Sie ermächtigt die Behörden zur Wohnungsdurchsuchung, wenn bei weiterem Zögern (das durch die Einholung einer richterlichen Anordnung zwangsläufig verbunden wäre), ein Schaden eintreten würde (Rdnr. 463 f.).
73. Welche weiteren Verfahrensvorschriften sind in § 25 Nds. SOG vorgesehen?
Der Wohnungsinhaber hat das Recht anwesend zu sein (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nds. SOG). Überdies ist eine Niederschrift über die Durchsuchung anzufertigen (§ 25 Abs. 4 Nds. SOG) (Rdnr. 465 ff.).